Art. 108bis IVV

Anrechenbare Leistungen

1 Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet:
  1. a. Beratung und Betreuung von Invaliden oder deren Angehörigen;
  2. b. Kurse für Invalide oder deren Angehörige;
  3. c. … d. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider;
  4. e. begleitetes Wohnen für Invalide.
2 Das BSV umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.
3 Im Rahmen des begleiteten Wohnens sind höchstens vier Betreuungsstunden pro behinderte Person und Woche anrechenbar.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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