Art. 1septies IVV

Dauer der Frühinterventionsphase

Die Frühinterventionsphase wird beendet mit:
  1. a. der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 Buchstaben ater und b IVG;
  2. b. der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird; oder c. der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 Buchstaben ater und b IVG noch auf eine Rente besteht.

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