Art. 22quater InvIO

Entschädigung für Betreuungskosten

1 Als Betreuungskosten werden insbesondere vergütet:
  1. a. Kosten für Mahlzeiten ausser Haus der in Artikel 11a Abs. 2 IVG genannten Personen;
  2. b. Reise- und Unterbringungskosten für die in Artikel 11a Abs. 2 IVG genannten Personen, die von Dritten betreut werden;
  3. c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
  4. d. Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen;
  5. e. Reisekosten von Dritten, welche die in Artikel 11a Abs. 2 IVG genannten Personen im Haushalt der entschädigungsberechtigten Person betreuen.
2 Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der effektiven Eingliederungstage entsprechende Vielfache von 20 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Abs. 1 IVG.
3 Betreuungskosten von insgesamt weniger als 20 Franken werden nicht vergütet.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen; Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen
    · 05/10/2011 · 2 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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