Art. 23bis InvIO
Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
1 Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
2 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.
3 Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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171 citations
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2Art. 11 IVG: Eingliederungsrisiko8 citations
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3Anhang II FZA; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; kein Anspruch auf Übernahme von invaliditätsbedingten baulichen Anpassungen an Immobilien im Ausland4 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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13 citations
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Invalidenversicherung (medizinische Massnahme)9 citations
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Bezug von Eingliederungsmassnahmen der IV im EU-Ausland7 citationsIV.2003.00221· 02/19/2004 · 7 citations de
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