Art. 30 InvIO

Ausrichtung der Übergangsleistung

1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn:
  1. a. die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und b. die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: 1. ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und 2. eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert.
2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt.

Leading decisions 1

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    Art. 34 Abs. 1 IVG: Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten. - Eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung üben auch die im Betrieb des Ehegatten mitarbeitenden Versicherten ohne Barlohn und die einer nicht…
    · 02/15/2002 · 8 citations Summary

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Übergangsleistung(Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
    IV.2022.11
    · 12/01/2021 · 0 citations de
  • Rente, Einkommen nach IK-Auszug höher als vom Arbeitgeber bestätigt, Zusatzrente für Ehefrau
    IV.2002.00500
    · 08/13/2003 · 0 citations de

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