Art. 44 IVV

Zuständigkeit

Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sind die Artikel 122–125bis AHVV sinngemäss anwendbar.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 201 lit. c und Art. 202 AHVV in Verbindung mit Art. 89 IVV: Keine Beschwerdeberechtigung der Ausgleichskassen
    · 27.07.2001 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung
    I_721/2005
    · 12.05.2006 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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