Art. 4novies IVV

Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern

Für die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a IVG sind die Artikel 4quater und 4sexies Absätze 1, 2, 5 und 6 nicht anwendbar.

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