Art. 91 InvIO

Erwerbsausfall infolge einer Abklärung

1 Erleidet eine versicherte Person infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen sie keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat, so richtet die Invalidenversicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG aus.
2 Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsausfall in gleicher Weise wie nach Abs. 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im Inland gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland setzt das BSV im Einzelfall fest.
3 Auf den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen keine Beiträge bezahlt werden an die:
  1. a. Alters- und Hinterlassenenversicherung;
  2. b. Invalidenversicherung;
  3. c. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz;
  4. d. Arbeitslosenversicherung.

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    · 07/03/1978 · 1 citations
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    · 05/14/1986 · 0 citations Summary
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    · 11/30/1982 · 0 citations Summary
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    Elemente der Verfügung betreffend medizinische Massnahmen (Art. 69 IVG und 91 Abs. 1 IVV). - Die Bezeichnung des Massnahmenobjektes (hier ein bestimmtes Geburtsgebrechen) ist ein notwendiger Bestandteil der Verfügung un…
    · 06/06/1974 · 0 citations

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