Art. 18 HuntA

Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
  1. a. jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;
  2. b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
  3. c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;
  4. d. Hunde wildern lässt;
  5. e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
  6. f. Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
  7. g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
  8. h. den Jagdbetrieb behindert;
  9. i. die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Handelt der Täter in den Fällen von Abs. 1 Buchstaben a–g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
4 Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
5 Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Heckenschutz
    · 07/02/2007 · 2 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Entzug Bewilligung für Nachtsichtzielgerät
    VWBES.2022.369
    · 07/06/2020 · 1 citations de
  • OG.2013.00064
    05/02/2014 · 1 citations de
  • Natur- und Landschaftsschutz (Heckenschutz)
    · 07/02/2007 · 1 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

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