Art. 2 JSG

Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
  1. a. Vögel;
  2. b. Raubtiere;
  3. c. Paarhufer;
  4. d. Hasenartige;
  5. e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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