Art. 12 JCLA

Aufsicht

1 Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen.
2 Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine Aufsicht angeordnet werden.
3 Die Aufsicht kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme
    · 04/22/2015 · 21 citations Summary
  2. 2
    Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung
    · 08/25/2022 · 5 citations Summary
  3. 3
    Landesverweisung von Übergangsstraftätern
    · 06/14/2023 · 1 citations Summary
  4. 4
    Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit einer geringfügigen Menge Cannabis
    · 07/02/2019 · 0 citations Summary
  5. 5
    Kantonales Rechtsmittel gegen einen Haftentscheid im Jugendstrafverfahren (Art. 41 Abs. 1 JStG; Art. 80 Abs. 1 BGG)
    · 08/23/2007 · 0 citations Summary
  6. 6
    Trennung Jugendlicher von Erwachsenen in der Untersuchungshaft, Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Vorrang des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 10 Ziff. 2…
    · 08/07/2007 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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