Art. 16 JCLA

b. Vollzug

1 Die Vollzugsbehörde regelt für die Dauer der Unterbringung die Ausübung des Rechts der Eltern oder Dritter auf persönlichen Verkehr mit dem Jugendlichen nach den Artikeln 273 ff. ZGB .
2 Im Vollzug einer disziplinarischen Massnahme darf der Jugendliche ausnahmsweise und nicht länger als sieben Tage ununterbrochen von den andern Jugendlichen getrennt werden.
3 Hat der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene (Art. 61 StGB ) vollzogen oder weitergeführt werden.
4 Für den Vollzug von Massnahmen können private Einrichtungen beigezogen werden.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen auf die Strafe
    · 09/18/2019 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Rechtliches Gehör (Versetzung in eine andere Einrichtung)
    · 03/23/2015 · 1 citations de Summary
  • Änderung der Massnahme, amtliche Verteidigung, Versetzung im Vollzug, Entschädigung für Freiheitsentzug
    BES.2023.136
    · 05/30/2024 · 0 citations de
  • VB.2022.00553
    08/03/2023 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

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