Art. 18 JCLA
Änderung der Massnahmen
1 Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
2 Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme13 citations
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2Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung2 citations
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3Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Änderung der Schutzmassnahme / Anordnung der geschlossenen Unterbringung14 citations
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Strafverfahren; Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung4 citations
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Massnahme gemäss Art. 61 StGB bei einem Übergangstäter2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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