Art. 19 JCLA
Beendigung der Massnahmen
1 Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.
1bis Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB ) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB .
2 Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres.
3 …
4 …
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme13 citations
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2Fürsorgerische Freiheitsentziehung im Anschluss an Massnahmen des Jugendstrafrechts7 citations
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3Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung4 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Aufhebung einer Massnahme (Art. 19 Abs. 1 JStG)9 citations
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Änderung der Schutzmassnahme / Anordnung der geschlossenen Unterbringung8 citations
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involuntary placement (fürsorgerische Unterbringung)6 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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