Art. 3 JCLA
Persönlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.
2 Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung .
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Behördenzuständigkeit zur Strafverfolgung von Delikten, die teilweise vor und teilweise nach Vollendung des 1821 citations
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2Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung13 citations
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3Landesverweisung von Übergangsstraftätern3 citations
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4Zuständigkeit des Jugendgerichts2 citations
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5Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren1 citations
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6Kantonales Rechtsmittel gegen einen Haftentscheid im Jugendstrafverfahren (Art. 41 Abs. 1 JStG; Art. 80 Abs. 1 BGG)1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Verlängerung der Untersuchungshaft, Prüfungsfrist8 citations
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Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung; Massnahme für junge Erwachsene; Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem7 citations
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Strafzumessung (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw.), Massnahme3 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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