Art. 9 JCLA
Abklärung der persönlichen Verhältnisse, Beobachtung und Begutachtung
1 Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Zu diesem Zweck kann sie auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen.
2 Mit der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet.
3 Besteht ernsthafter Anlass, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zweifeln, oder erscheint die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angezeigt, so ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an.
4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25a Abs. 1 Buchstaben a–c erfüllt, so ordnet die zuständige Behörde eine sachverständige Begutachtung der Gefahr an, die vom Jugendlichen für Dritte ausgeht.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme5 citations
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2Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen auf die Strafe1 citations
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3Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Anordnung der stationären Beobachtung3 citationsBES.2015.50· 03/19/2015 · 3 citations de
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Anordnung der stationären Beobachtung1 citationsBES.2020.211· 10/22/2020 · 1 citations de
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Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens1 citationsBES.2014.97· 09/08/2014 · 1 citations de
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