Art. 14 JCrimPC
Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Strafverfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Stand des Verfahrens informieren.
2 Das Jugendgericht und die Berufungsinstanz können eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn:
- a. die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung dies verlangt oder das öffentliche Interesse es gebietet; und b. dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren0 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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SG.2016.000821 citations03/08/2017 · 1 citations de
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Vergewaltigung etc.0 citationsSB160446· 05/10/2017 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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