Art. 19 JCrimPC
Beschuldigte Jugendliche oder beschuldigter Jugendlicher
1 Die oder der beschuldigte Jugendliche handelt durch die gesetzliche Vertretung.
2 Urteilsfähige beschuldigte Jugendliche können ihre Parteirechte selbstständig wahrnehmen.
3 Die Behörde kann das Recht der oder des beschuldigten Jugendlichen auf Teilnahme an bestimmten Verfahrenshandlungen mit Rücksicht auf Alter und ungestörte Entwicklung beschränken. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Verteidigung.
Unpublished, but essential 4
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
1 citations
-
official defense counsel0 citations
-
mehrfacher geringfügiger Diebstahl Urteil BG vom 20.02.26 (6B_927/2025)0 citationsSB.2024.114· 07/15/2025 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.