Art. 28 JCrimPC

Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen.
2 Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung oder der Haftanstalt es erlauben.
3 Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Jugendstrafprozess, vorsorgliche stationäre Unterbringung
    · 09/14/2011 · 6 citations de Summary
  • Änderung der Schutzmassnahme / Anordnung der geschlossenen Unterbringung
    · 04/17/2020 · 2 citations de Summary
  • Preventive detention; commitment to the juvenile department of a prison
    · 08/05/2026 · 0 citations de Summary

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