Art. 28 JCrimPC
Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen.
2 Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung oder der Haftanstalt es erlauben.
3 Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Jugendstrafprozess, vorsorgliche stationäre Unterbringung6 citations
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Änderung der Schutzmassnahme / Anordnung der geschlossenen Unterbringung2 citations
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Preventive detention; commitment to the juvenile department of a prison0 citations
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