Art. 38 JStPO

Legitimation

1 Zum Ergreifen von Rechtsmitteln sind legitimiert:
  1. a. die oder der urteilsfähige Jugendliche; und b. die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts.
2 Das Recht zur Berufung steht jener Behörde zu, die vor dem Jugendgericht die Anklage vertreten hat.
3 Im Übrigen ist Artikel 382 StPO anwendbar.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Nichtanhandnahme mit Kostenauflage
    BES.2016.159
    · 01.02.2017 · 7 Zitierungen
  • Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
    BES.2019.3
    · 02.01.2019 · 6 Zitierungen
  • versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung sowie Angriff (BGer 6B_655/2016 vom 01.12.16)
    SB.2015.11
    · 05.04.2016 · 6 Zitierungen

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