Art. 38 JStPO
Legitimation
1 Zum Ergreifen von Rechtsmitteln sind legitimiert:
- a. die oder der urteilsfähige Jugendliche; und b. die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts.
2 Das Recht zur Berufung steht jener Behörde zu, die vor dem Jugendgericht die Anklage vertreten hat.
3 Im Übrigen ist Artikel 382 StPO anwendbar.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Nichtanhandnahme mit Kostenauflage7 ZitierungenBES.2016.159· 01.02.2017 · 7 Zitierungen
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Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)6 ZitierungenBES.2019.3· 02.01.2019 · 6 Zitierungen
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versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung sowie Angriff (BGer 6B_655/2016 vom 01.12.16)6 ZitierungenSB.2015.11· 05.04.2016 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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