Art. 4 HuntO
Regulierung von Beständen geschützter Arten
1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten nach Artikel 12 Abs. 4 des Jagdgesetzes treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:
- a. und b. … c. grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen;
- d. Menschen erheblich gefährden;
- e. Tierseuchen verbreiten;
- f. Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden;
- g. hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen.
2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
- a. die Bestandesgrösse;
- b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung;
- c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens;
- d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung;
- e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand;
- f. die Verjüngungssituation im Wald.
3 Sie melden dem BAFU jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.
4 …
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Abschuss eines Einzelwolfes; Feststellung der Herdenschutzmassnahmen und des schadenstiftenden Tieres0 citations
Unpublished, but essential 4
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Shooting of a damage-causing wolf in the Schils and Weisstannental area1 citations
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1 citations
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Latest Federal Supreme Court decisions
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