Art. 5 JSV

Präparation von geschützten Tieren

1 Tiere geschützter Arten dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt oder gefangen worden sind.
2 Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich in seinem Kanton registrieren lassen.
3 Wer ein Tier der folgenden geschützten Arten präparieren will, muss dies der Jagdverwaltung des Kantons melden, aus dem das Tier stammt:
  1. a. alle geschützten Säugetiere;
  2. b. alle Lappen- und Seetaucher;
  3. c. Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch;
  4. d. Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragenente, Ruderente, Kolbenente, alle Sägerarten;
  5. e. Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Wachtel;
  6. f. alle Taggreifvögel;
  7. g. Wachtelkönig, Grosser Brachvogel, Bekassine;
  8. h. Eulen;
  9. i. Ziegenmelker, Eisvogel, Wiedehopf;
  10. k. Seidenschwanz, Blaumerle, Mauerläufer, Raubwürger, Rotkopfwürger.
4 Die Meldung muss innert 14 Tagen nach Eintreffen des Tieres im Präparationsbetrieb erstattet werden.
5 Der gewerbsmässige Handel mit Präparaten geschützter Tiere und die Werbung dafür sind verboten. Für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten können die Kantone Ausnahmen vorsehen.

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