Art. 5 JSV
Präparation von geschützten Tieren
1 Tiere geschützter Arten dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt oder gefangen worden sind.
2 Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich in seinem Kanton registrieren lassen.
3 Wer ein Tier der folgenden geschützten Arten präparieren will, muss dies der Jagdverwaltung des Kantons melden, aus dem das Tier stammt:
- a. alle geschützten Säugetiere;
- b. alle Lappen- und Seetaucher;
- c. Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch;
- d. Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragenente, Ruderente, Kolbenente, alle Sägerarten;
- e. Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Wachtel;
- f. alle Taggreifvögel;
- g. Wachtelkönig, Grosser Brachvogel, Bekassine;
- h. Eulen;
- i. Ziegenmelker, Eisvogel, Wiedehopf;
- k. Seidenschwanz, Blaumerle, Mauerläufer, Raubwürger, Rotkopfwürger.
4 Die Meldung muss innert 14 Tagen nach Eintreffen des Tieres im Präparationsbetrieb erstattet werden.
5 Der gewerbsmässige Handel mit Präparaten geschützter Tiere und die Werbung dafür sind verboten. Für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten können die Kantone Ausnahmen vorsehen.
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