Art. 14 CISA
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. die Personen nach Artikel 13 Abs. 2 und die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; abis. die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen;
- b. die qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
- c. durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sichergestellt ist;
- d. ausreichende finanzielle Garantien vorliegen;
- e. die in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes aufgeführten zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1bis Sofern es sich bei finanziellen Garantien um Kapitalanforderungen handelt, kann der Bundesrat höhere Kapitalanforderungen als nach dem Obligationenrecht vorsehen.
1ter Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, wenn dies anerkannten internationalen Standards entspricht.
2 …
3 Als qualifiziert beteiligt gelten, sofern sie an den Personen nach Artikel 13 Abs. 2 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können:
- a. natürliche und juristische Personen:
- b. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;
- c. wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, die dieses Kriterium gemeinsam erfüllen.
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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