Art. 2 CISA
Geltungsbereich
1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform:
- a. kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese aufbewahren;
- b. ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz angeboten werden; c.–e. … f. Personen, die in der Schweiz ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreten.
2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere:
- a. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen;
- b. Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
- c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten;
- d. operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben;
- e. Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen (Holdinggesellschaften);
- f. Investmentclubs, sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber wahrzunehmen;
- g. Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches ;
- h. …
2bis …
3 Investmentgesellschaften in der Form einer schweizerischen Aktiengesellschaft unterstehen diesem Gesetz nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern:
- a. ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 und 3ter beteiligt sein dürfen; und b. die Aktien auf Namen lauten.
4 …
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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10 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Emissionshaustätigkeit, Betrieb einer kollektiven Kapitalanlage, Konkurs, Unterlassungsanweisung, Publikation10 citations
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Kollektive Kapitalanlage/Entgegennahme von Publikumseinlagen/Liquidation6 citations
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5 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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