Art. 21 CISA
Vermögensanlage
1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgelegten Anlagecharakter der kollektiven Kapitalanlage übereinstimmt.
2 Sie dürfen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für sich wie für Dritte nur die Vergütungen entgegennehmen, die in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen sind. Entschädigungen nach Artikel 26 FIDLEG sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben.
3 Sie dürfen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis abtreten.
Unpublished, but essential 4
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Claim1 citationsHG190111· 05/22/2023 · 1 citations de
-
0 citations06/26/2024 · 0 citations de
-
0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.