Art. 23 KAG
Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten
1 Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger auszuüben.
2 Artikel 685d Abs. 2 des Obligationenrechts findet auf Anlagefonds keine Anwendung.
3 Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe der Beteiligung im Hinblick auf die prozentmässige Begrenzung nach Artikel 685d Abs. 1 des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet.
4 Abs. 3 gilt auch für jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage im Sinne von Artikel 92 ff.
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