Art. 42 CISA

Ausgabe und Rücknahme von Aktien

1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
2 Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.
3 Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Abs. 1 vorbehalten.
4 Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78–82.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Kosten und Entschädigung; Willkür
    · 05/01/2014 · 3 citations de Summary
  • 12/16/2015 · 2 citations de
  • 02/02/2023 · 1 citations de

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