Art. 45 KAG
Verhältnis zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz
Die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 125‒141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 ) sind auf die SICAV nicht anwendbar.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Qualifizierte Veruntreuung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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