Art. 1 KFG

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:
  1. a. die Kulturförderung des Bundes in den Bereichen: 1. Bewahrung des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes, 2. Kunst- und Kulturschaffen einschliesslich Nachwuchsförderung, 3. Vermittlung von Kunst und Kultur, 4. Austausch zwischen den kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften in der Schweiz, 5. Kulturaustausch mit dem Ausland;
  2. b. die Organisation der Stiftung Pro Helvetia.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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