Art. 18 CartA
Wettbewerbskommission
1 Der Bundesrat bestellt die Wettbewerbskommission und bezeichnet die Mitglieder des Präsidiums.
2 Die Wettbewerbskommission besteht aus 11–15 Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.
2bis Die Mitglieder der Wettbewerbskommission legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
3 Die Wettbewerbskommission trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. Sie gibt Empfehlungen (Art. 45 Abs. 2) und Stellungnahmen (Art. 46 Abs. 2) an die politischen Behörden ab und erstattet Gutachten (Art. 47 Abs. 1).
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Anforderungen an die Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4)56 citations
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2Kostenauflage bei Einstellung einer kartellrechtlichen Untersuchung durch die Wettbewerbskommission28 citations
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3Bundesgesetz vom 2711 citations
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4Vorsorgliche Massnahmen im Kartellverwaltungsverfahren gegen Preiserhöhungen10 citations
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5Vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Vorabklärung gemäss Art. 26 KG, Weigerung der Wettbewerbskommission, eine kartellrechtliche Untersuchung i.S. von Art. 27 KG zu eröffnen3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Unzulässige Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG (Sanktion); Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern48 citations
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34 citations
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33 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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