Art. 53a CartA

1 Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
  1. a. Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26–31;
  2. b. die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38;
  3. c. Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
2 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3 Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Kostenauflage bei Einstellung einer kartellrechtlichen Untersuchung durch die Wettbewerbskommission
    · 04/25/2002 · 28 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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