Art. 4 KIG

Verordnungen des Bundesrates

Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration durch Verordnung regeln, wenn:
  1. a. innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder b. eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird.

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