Art. 4 KIG
Verordnungen des Bundesrates
Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration durch Verordnung regeln, wenn:
- a. innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder b. eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird.
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