Art. 34 KMG

Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen

1 Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Abs. 2 in Anspruch nehmen kann:
  1. a. Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
  2. b. jemanden zu einer der unter Bst. a bezeichneten Handlungen verleitet; oder c. eine unter Bst. a bezeichnete Handlung fördert.
2 …
3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
4 Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
  1. a. sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und b. der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5 Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches sind anwendbar.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 25.09.2012 · 4 Zitierungen
  • 12.11.2014 · 2 Zitierungen
  • 03.10.2005 · 2 Zitierungen

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