Art. 22 CRA
1 Das BFS erstellt auf Grundlage der Daten und mit der Unterstützung der nationalen Krebsregistrierungsstelle und des Kinderkrebsregisters statistische Auswertungen auf Bundesebene nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 .
2 Es stellt den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister die zur Ergänzung der Todesursachen nach Artikel 9 Abs. 3 erforderlichen Daten zur Verfügung.
3 Es leitet den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister regelmässig die erforderlichen Daten für die Erfassung nicht gemeldeter Krebserkrankungen nach Artikel 11 weiter.
4 Es darf die Daten, die es von der nationalen Krebsregistrierungsstelle erhalten hat, nur für statistische Auswertungen im Bereich der Gesundheit und nach vorheriger Anhörung der betroffenen Bundesstellen mit anderen statistischen Daten verknüpfen.
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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