Art. 24 KRG

1 Der Bund kann Registern, die Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs bearbeiten, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren.
2 Die Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Register:
  1. a. einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 dienen;
  2. b. über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen; und c. Daten bearbeiten, die: 1. gesamtschweizerische Auswertungen oder Hochrechnungen erlauben, und 2. für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind.
3 Die Finanzhilfen können darüber hinaus Registern gewährt werden, die Daten über seltene bösartige Krankheiten bearbeiten, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und die Daten international vergleichbar sind.
4 Register, die Finanzhilfen erhalten, stellen den zuständigen Stellen die für die Gesundheitsberichterstattung erforderlichen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung.
5 Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Baugesuch
    · 25.03.2015 · 1 Zitierungen

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