Art. 24 CRA
1 Der Bund kann Registern, die Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs bearbeiten, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren.
2 Die Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Register:
- a. einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 dienen;
- b. über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen; und c. Daten bearbeiten, die: 1. gesamtschweizerische Auswertungen oder Hochrechnungen erlauben, und 2. für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind.
3 Die Finanzhilfen können darüber hinaus Registern gewährt werden, die Daten über seltene bösartige Krankheiten bearbeiten, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und die Daten international vergleichbar sind.
4 Register, die Finanzhilfen erhalten, stellen den zuständigen Stellen die für die Gesundheitsberichterstattung erforderlichen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung.
5 Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung.
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Baugesuch1 citations
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