Art. 23 HIA
Statistiken
1 Das Bundesamt für Statistik erarbeitet die notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von Funktions- und Wirkungsweise dieses Gesetzes. Es erhebt zu diesem Zweck bei den Versicherern, den Leistungserbringern und der Bevölkerung die notwendigen Daten.
2 Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Informationen sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3 Das Bearbeiten von Daten zu statistischen Zwecken erfolgt nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 .
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Art. 29, Art. 64 Abs. 7 KVG: Kostenbeteiligung bei Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen. - Auch nach neuem Recht gelten die Kosten für die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen als Krankheitskosten und…0 citations
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen; Pauschalbeanstandung; analytische Einzelfallüberprüfung0 citationsSR.1997.00015· 09/02/2003 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.