Art. 49a HIA
Abgeltung der stationären Leistungen
1 Die Vergütungen nach Artikel 49 Abs. 1 werden vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen.
2 Die Kantone übernehmen den kantonalen Anteil für folgende Personen:
- a. Versicherte, die im Kanton wohnen;
- b. folgende Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, bei stationärer Behandlung in der Schweiz: 1. Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige, 2. Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen, 3. Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige.
2bis Der Kanton, der für die Versicherten nach Abs. 2 Bst. b den kantonalen Anteil übernimmt, gilt als Wohnkanton im Sinne dieses Gesetzes.
2ter Jeder Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den kantonalen Anteil fest. Dieser muss mindestens 55 Prozent betragen.
3 Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. Die Modalitäten werden zwischen Spital und Kanton vereinbart. Versicherer und Kanton können vereinbaren, dass der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Spital beide Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Spital und Versicherer richtet sich nach Artikel 42.
3bis Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und die eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen, übernehmen die Kantone bei stationärer Behandlung in der Schweiz gemeinsam den vom Standortkanton festgelegten kantonalen Anteil. Dieser kantonale Anteil wird auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufgeteilt.
4 Mit Spitälern oder Geburtshäusern, welche nach Artikel 39 nicht auf der Spitalliste stehen, aber die Voraussetzungen nach den Artikeln 38 und 39 Abs. 1 Buchstaben a–c und f erfüllen, können die Versicherer Verträge über die Vergütung von Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abschliessen. Diese Vergütung darf nicht höher sein als der Anteil an den Vergütungen nach Abs. 2.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Ausserkantonale Wahlbehandlung20 citations
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2Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen10 citations
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3Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit und Verfahren4 citations
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4Tarifstreitigkeit3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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25 citations
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18 citations
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BVGerC-4231/201717 citations
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