Art. 55 KVG

Tariffestsetzung durch die Genehmigungsbehörde

1 Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für ambulante oder stationäre Behandlung doppelt so stark an wie die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung, so kann die zuständige Behörde verordnen, dass die Tarife oder die Preise für sämtliche oder bestimmte Leistungen nicht erhöht werden dürfen, solange der relative Unterschied in der jährlichen Zuwachsrate mehr als 50 Prozent gemessen an der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung beträgt.
2 Zuständig ist:
  1. a. der Bundesrat bezüglich der von ihm genehmigten Tarifverträge nach Artikel 46 Abs. 4;
  2. b. das EDI bezüglich der Tarife oder Preise nach Artikel 52 Abs. 1 Bst. a Ziffern 1 und 2 sowie Bst. b;
  3. c. die Kantonsregierung bezüglich der von ihr genehmigten Tarifverträge nach Artikel 46 Abs. 4.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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