Art. 67 HIA
Beitritt
1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Abs. 1 KVAG oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.
2 Er kann hiefür einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
3 Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Kollektivversicherungen können abgeschlossen werden von:
- a. Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
- b. Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder;
- c. Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 122 KVV: Bemessung der Überentschädigung35 citations
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2Übergangsrecht, Leistungspflicht nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses. - Das KVG kennt - anders als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 102 Abs. 2 KVG) - für die freiwillige Taggeldversicheru…29 citations
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3Art. 67 Abs. 1 KVG: Taggeldversicherung von über 65jährigen Personen27 citations
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4Kollektivversicherung für Taggelder nach VVG; Anspruch auf Leistungen nach Ende des Versicherungsverhältnisses für einen während der Deckungsdauer eingetretenen Schaden10 citations
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5Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht8 citations
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Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Health insurance12 citations
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Health insurance9 citations
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Daily allowance insurance6 citations
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