Art. 76 KVG

Prämien der Versicherten

1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Er erhebt für gleiche versicherte Leistungen die gleichen Prämien.
2 Gilt für die Entrichtung des Taggeldes eine Wartefrist, so hat der Versicherer die Prämien entsprechend zu reduzieren.
3 Der Versicherer kann die Prämien nach dem Eintrittsalter und nach Regionen abstufen.
4 Artikel 61 Absätze 2 und 4 gelten sinngemäss.
5 Der Bundesrat kann für die Prämienreduktion nach Abs. 2 und für die Prämienabstufungen nach Abs. 3 nähere Vorschriften erlassen.

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