Art. 1 HIO
Versicherungspflicht
1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) unterstehen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 KVG .
2 Versicherungspflichtig sind zudem:
- a. Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), die mindestens drei Monate gültig ist;
- b. unselbstständig erwerbstätige Ausländer und Ausländerinnen, deren Kurzaufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen;
- c. Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz nach Artikel 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) gestellt haben, und Personen, welchen nach Artikel 66 des AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 83 AIG verfügt worden ist;
- d. Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem in Artikel 95a Abs. 1 KVG genannten Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
- e. Personen, die in Island oder Norwegen wohnen und nach dem in Artikel 95a Abs. 2 KVG genannten Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen), seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K der schweizerischen Versicherung unterstellt sind; ebis. Personen, die in einem Staat wohnen, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, und die aufgrund dieses Abkommens der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
- f. Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist;
- g. Personen, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Leading decisions 6
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1Art. 1 KVV: Versicherungsobligatorium23 citations
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2Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 7 Abs. 1 KVV: Beginn der obligatorischen Krankenpflegeversicherung23 citations
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3Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 lit. a, Art. 4a lit. a, Art. 6 und 95a lit. a KVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. d und f, Art. 2 Abs. 1 lit. c, d und e KVV: Gemeinschaftsrechtliche Kollisio…21 citations
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4Krankenversicherungspflicht von Bezügern einer Altersrente eines EU-Mitgliedstaats14 citations
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5Gemeinsame Einrichtung KVG6 citations
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6Gemeinschaftsrechtliche Kollisionsregeln bei gleichzeitiger Beschäftigung einer Person in mehreren Mitgliedstaaten6 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Krankenversicherung (Versicherungsunterstellung)9 citations
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5 citations04/30/2018 · 5 citations de
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Health insurance4 citations
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