Art. 104 HIO
Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts
1 Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Abs. 5 KVG beträgt 15 Franken.
1bis Er ist nicht zu leisten:
- a. für den Austrittstag;
- b. für Urlaubstage, wobei diese nach den Regeln der anwendbaren Tarifstruktur nach Artikel 49 Abs. 1 KVG, wie sie vom Bundesrat genehmigt oder festgelegt wurden, berechnet werden.
2 Keinen Beitrag haben zu entrichten:
- a. Kinder nach Artikel 61 Abs. 3 KVG;
- b. junge Erwachsene nach Artikel 61 Abs. 3 KVG, die in Ausbildung sind;
- c. Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Abs. 7 KVG entfällt.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Health insurance5 citations
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1 citations
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Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2021.4451 citationsVBE.2021.445· 05/20/2022 · 1 citations de
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