Art. 44 KVV
Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
1 Chiropraktoren und Chiropraktorinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Chiropraktor oder Chiropraktorin nach Artikel 34 MedBG . b. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
2 …
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Anwendung von ionisierenden Strahlen zu chiropraktischen Zwecken, insbesondere Artikel 182 Abs. 1 Bst. d der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Departements für Inneres.
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