Art. 47 HIO
Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Physiotherapeut oder Physiotherapeutin nach Artikel 11 GesBG oder eine nach Artikel 34 Abs. 1 GesBG anerkannte Bewilligung. b. Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt: 1. bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist; 2. in einer physiotherapeutischen Spezialabteilung eines Spitals, unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; oder 3. in einer Organisation der Physiotherapie, unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. c. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 46 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 35 Abs. 2 lit. e und Art. 38 KVG: Nichtanerkennung freiberuflicher nichtärztlicher Psychotherapeuten als Leistungserbringer1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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3 citations12/23/2010 · 3 citations de
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Health insurance2 citations
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Health insurance1 citations
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