Art. 49 HIO
Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen
1 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau nach Artikel 11 GesBG oder eine nach Artikel 34 Abs. 1 GesBG anerkannte Bewilligung. b. Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt: 1. bei einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist; 2. in einem Spital oder in einem Pflegeheim, unter der Leitung eines Pflegefachmanns oder einer Pflegefachfrau, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; oder 3. in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, unter der Leitung eines Pflegefachmanns oder einer Pflegefachfrau, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. c. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
2 Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Hauspflege35 citations
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2Art. 7 KLV: Spitalexterne Krankenpflege bei psychisch erkrankten Personen31 citations
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3Hauspflege16 citations
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4Austauschbefugnis6 citations
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5Restfinanzierung der Pflegekosten3 citations
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6Anwendbarer Tarif bei Spitexleistungen an pflegebedürftige Personen in einer (kein anerkanntes Pflegeheim darstellenden) stationären Einrichtung2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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25 citations
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Health insurance10 citations
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Health insurance (medical care; cost-effectiveness of treatment)8 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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