Art. 65b HIO

Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Grundsatz

1 Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewährleistet.
2 Die Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels wird wie folgt beurteilt:
  1. a. anhand eines Vergleichs mit dem durchschnittlichen Preis anderer Arzneimittel zur Behandlung derselben Krankheit (therapeutischer Quervergleich);
  2. b. anhand eines Vergleichs mit dem Durchschnitt der Preise desselben Arzneimittels in den Referenzländern (Auslandpreisvergleich).
3 Zur Ermittlung des Preises, der als wirtschaftlich gilt, werden die nach Abs. 2 Buchstaben a und b ermittelten Preise je hälftig gewichtet.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste; Bildung einer Vergleichsgruppe beim therapeutischen Quervergleich
    · 10/30/2017 · 172 citations Summary
  2. 2
    Dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste
    · 12/14/2015 · 167 citations Summary
  3. 3
    Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Generika und Höhe des Selbstbehalts bei Arzneimitteln
    · 05/29/2019 · 129 citations Summary
  4. 4
    Vergleichsgruppenbildung im Zuge des therapeutischen Quervergleichs (TQV)
    · 04/13/2021 · 101 citations Summary
  5. 5
    Auslandpreisvergleich; Toleranzmarge zum durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer
    · 10/13/2016 · 42 citations Summary
  6. 6
    Vergleichsgruppenbildung im Rahmen des therapeutischen Quervergleichs (TQV); Ermittlung der mittleren Erhaltungsdosis
    · 09/22/2021 · 37 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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