Art. 68 HIO
Streichung
1 Ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel wird gestrichen, wenn:
- a. es nicht mehr alle Aufnahmebedingungen erfüllt;
- b. der in der jeweils geltenden Liste enthaltene Preis ohne Zustimmung des BAG erhöht wird;
- c. die Inhaberin der Zulassung für ein Originalpräparat die gemäss Artikel 65 Abs. 5 verfügten Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt;
- d. die Zulassungsinhaberin direkt oder indirekt Publikumswerbung für das Arzneimittel betreibt;
- e. die Gebühren oder Kosten nach Artikel 70b nicht rechtzeitig entrichtet werden;
- f. die Zulassungsinhaberin sich weigert, die für die Überprüfungen nach den Artikeln 65d–65g notwendigen Unterlagen einzureichen;
- g. die Zulassungsinhaberin sich weigert, erzielte Mehreinnahmen nach Artikel 67a zurückzuerstatten.
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Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Gesetzliche Grundlage dieser Verordnungsbestimmung; massgebende Kriterien für die Beurteilung der Frage, wann (unzulässige) Publikumswerbung gegeben ist, sowie daran anknüpfende verwaltungsrechtliche Massnahmen.72 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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76 citations
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47 citations
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25 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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