Art. 71c HIO
Übernahme der Kosten eines von der Swissmedic nicht zugelassenen importierten Arzneimittels
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten eines von der Swissmedic nicht zugelassenen verwendungsfertigen importierten Arzneimittels, wenn:
- a. mindestens eine der Voraussetzungen nach Artikel 71a Abs. 1 erfüllt ist;
- b. das Arzneimittel nach dem HMG eingeführt werden darf; und c. das Arzneimittel in einem Land mit einem von der Swissmedic als gleichwertig anerkannten Zulassungssystem für die entsprechende Indikation zugelassen ist.
2 Der Versicherer bestimmt nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin die Höhe der Vergütung. Der Versicherer kann vom Leistungserbringer verlangen, dass dieser das Arzneimittel aus dem Land importiert, bei dem die tiefsten Kosten für die Vergütung entstehen.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall; Magistralrezeptur15 citations
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2Kostenübernahme einer Kombinationstherapie ausserhalb der Spezialitätenliste (SL)9 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Kostenübernahme eines off-label-use gestützt auf Art. 71a KVV aufgrund von nicht bestehender Behandlungsalternative und grossem therapeutischem Nutzen bejaht. Gutheissung. (BGE 9C_805/2019)2 citationsKV.2019.00040· 10/01/2019 · 2 citations de
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1 citations07/20/2023 · 1 citations de
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Keine Ausnahme von der Listenpflicht i.S.v. Art. 71a Abs. 1 KVV mangels ausgewiesenem grossen therapeutischen Nutzen (BGE 9C_131/2021)0 citationsKV.2020.00003· 01/19/2021 · 0 citations de
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