Art. 56 LFG

1 Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge:
  1. a. die Eintragung;
  2. b. die Lufttüchtigkeit;
  3. c. die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gesuch um Vorprüfung der Zulassungsfähigkeit des Luftfahrzeuges P&M Aviation QuikR
    · 13.11.2013 · 2 Zitierungen
  • Luftfahrzeug; Benützung des Luftraumes
    · 12.03.2025 · 1 Zitierungen
  • · 19.12.2023 · 1 Zitierungen

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